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Hundekontrolle

Meldepflicht

Das Hundegesetz verpflichtet die Hundehalter ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden.

Innert zehn Tagen sind der Gemeinde und der AMICUS AG ebenso mitzuteilen:

  • eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
  • die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter
  • den Tod des Hundes


Sämtliche Meldungen sind auch an die AMICUS AG zu richten:

http://www.amicus.ch/
Nationale Datenbank für Hunde
Stauffacherstrasse 130A
3014 Bern
Tel. 0848 777 100
info@amicus.ch

Hunde der Rassetypenliste II

Seit dem 1. Januar 2010 ist es im Kanton Zürich verboten Hunde der Rassetypenliste II zu halten oder zu züchten.

Der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) zugeordnet sind Tiere folgender Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog und Kreuzungstiere die mindestens zehn Prozent Blutanteil dieser Rasse haben.

Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss unabhängig von Grösse und Rasse des Hundes für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Theoretische Hundeausbildung für Hundehalter
Wer noch nie einen Hund besass, muss vor dem Kauf eines Hundes einen Theoriekurs besuchen. In dem mindestens 4-stündigen Kurs wird vermittelt, welche Bedürfnisse ein Hund hat, wie man mit ihm richtig umgeht und was es an Zeit und Geld braucht, einen Hund zu halten. Wer schon früher einen Hund hatte, muss diesen Theoriekurs nicht besuchen.

Praktische Hundeausbildung
Wer einen Hund der Rassetypenliste I hält oder erwirbt muss die praktische Hundeausbildung besuchen. Die Ausbildung besteht aus:

  • Welpenförderung

Der Hundehalter eines Welpen hat mit diesem zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche den Kurs zu besuchen.

  • Junghundekurs

Der Hundehalter eines Junghundes hat mit diesem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Kurs zu besuchen.

In folgenden Fällen muss der Hundehalter einen Erziehungskurs mit dem Hund besuchen:

  • Der Hund wurde übernommen, als dieser zwischen 16 Wochen und 18 Monaten alt war, wobei die Welpenförderung nicht oder nur teilweise besucht wurde. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besuchen.
  • Der Hund wurde übernommen oder der Hundehalter ist mit diesem zugezogen, als der Hund zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder dem Zuzug zu besuchen.
  • Der Hundehalter hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Junghundekurs nicht besucht, obwohl er den Hund im fraglichen Alter im Kanton gehalten hat.


Für die kleinwüchsigen Hunderassen und Hunde des Rassetyps I die älter als 8 Jahre alt sind gilt die praktische Ausbildung gemäss Bundesgesetz:

Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann.

Datenbank BVET der Hundetrainer in der Region
http://blv.bytix.com/plus/trainer/

Gebühren
Jahresgebühr: CHF 150.- pro Hund

Bei Tod vor dem 30. Juni besteht ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Anteils der Gebühr. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Hundesteuer.

Zugehörige Objekte

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