Aufhebung des allgemeinen Feuerverbots im Freien und Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk auf dem gesamten Gemeindegebiet von Höri
Das vom Ressortvorsteher Gesellschaft und Forst-/Landwirtschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2026 an geordnete allgemeine Feueruerbot im Freien und Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk (gestützt auf g 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz [WB]) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Bestehen bleibt das kantonale Feueruerbot im Wald und in Waldesnähe.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung des Ressortvorstehers kann von der Publikation an gerechnet innert 30 Tagen beim Gemeinderat Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri, schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Einem allfälligen Antrag auf Neubeurteilung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zugehörige Objekte
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| Amtliche Publikation - Aufhebung des allgmeinen Feuerverbots im Freien (PDF, 40 kB) | Download | 0 | Amtliche Publikation - Aufhebung des allgmeinen Feuerverbots im Freien |
