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Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung, welcher alle in Höri wohnhaften Stimmberechtigten angehören, ist das wichtigste Entscheidungsgremium der Gemeinde. Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt – die Rechnungs- und die Budgetgemeindeversammlung.

Versammlungsorte:
  • Dezember - Schulanlage Weiher, Singsaal, Schulhausstr. 11
  • Juni - Waldhütte Höriberg

Aufgaben

Rechte und Pflichten:
Seit 1. Januar 2005 gelten verschiedene neue Vorschriften betreffend die Durchführung von Gemeindeversammlungen. Die für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtigsten Regeln sind nachstehend zusammen gefasst.

Ankündigung:
Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die darauf bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.

Anfragen gemäss § 17 GG (Gemeindegesetz):
Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse, eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt.

Initiativen:
Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative einreichen. Nebst weiteren Angaben müssen Initiativen neu eine vorbehaltlose Rückzugsklausel enthalten. Initiativen sind grundsätzlich der unmittelbar nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Initiativen können bis zum Beschluss an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden. Neu ist es zulässig, die gleiche Initiative innerhalb eines Jahres 2-mal einzureichen und zu behandeln.

Rechtsmittel:
Geändert haben auch die Rechtsmittelverfahren. Nach bisherigem Recht konnte eine Gemeinde- oder Stimmrechtsbeschwerde innert 30 Tagen beim Bezirksrat eingereicht werden. Neu wird unterschieden zwischen Gemeindebeschwerde und einem Stimmrechtsrekurs.

Stimmrechtsrekurs:
Damit können alle Verletzungen der politischen Rechte und von Vorschriften beanstandet werden (z.B. falsches Auszählen). Diese Verletzungen müssen in der Versammlung sofort gerügt werden; die Begründung kann nachgereicht werden. Die Frist wird massiv verkürzt, nämlich auf fünf Tage. Ein Rekurs muss also umgehend erhoben werden.

Gemeindebeschwerde:
Damit kann man inhaltliche Mängel von Beschlüssen beanstanden. Sie richtet sich gegen einen Beschluss der Gemeinde (Versammlung oder Urne). Die Frist beträgt hier nach wie vor 30 Tage. Neu muss die unterlegene Partei die Kosten tragen.

Protokollberichtigungsrekurs:
Begehren um Berichtigung der Protokolle können in Form des Rekurses innert 30 Tagen erhoben werden.

Abstimmungsordnung:
Die Reihenfolge, wie über ein Geschäft zu beschliessen ist, ist klar vorgeschrieben:
1. Rückweisungsantrag
2. Bereinigung von gleich geordneten Änderungsanträgen
3. Abstimmung über verbleibende(n) Änderungsantrag/-anträge
4. Bereinigung von gleich geordneten Hauptanträgen
5. Abstimmung über Hauptantrag/-anträge

Kompetenzen

Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz sowie in der Gemeindeordnung geregelt.

Voraussetzungen

Zur Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sind alle Stimmberechtigten der Gemeinde Höri berechtigt. Der Besuch ist zwar nicht obligatorisch, jedoch wünschens- und empfehlenswert.

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