Gemeindeversammlung
Aufgaben
Anfragen gemäss § 17 GG (Gemeindegesetz)
Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse, eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung.
Kompetenzen
Voraussetzungen
Der Besuch ist zwar nicht obligatorisch, jedoch wünschens- und empfehlenswert.
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