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Adress- und Datensperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei der Abteilung Gesellschaft und Sicherheit beantragt werden.
Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die Gesuch stellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel bei nachgewiesenen Forderungen von Gläubigern oder bei Auskünften an die obligatorische Krankenversicherung).

Eine Adress- und Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Gemeindeverwaltung Höri keinen Handel mit Adressen für Werbe- oder Marketingzwecke betreibt.

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