Hundekontrolle
Was muss ich als Hundehalterin oder Hundehalter beachten?
Alle Informationen zum Anmeldeprozess und der Ausbildungspflicht ab dem 1. Juni 2025 finden Sie unter Dokumente.
Meldepflicht
Gemäss dem Hundegesetz sind Hundehaltende verpflichtet ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Innerhalb der gleichen Frist müssen folgende Änderungen der Gemeinde gemeldet und im Amicus durch die Hundehaltenden angepasst werden:
- eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
- die Übernahme des Hundes durch eine andere Person
- den Tod des Hundes
Rassetypenliste II
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind.
Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs. 2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:
- American Staffordshire Terrier,
- Bull Terrier und American Bull Terrier,
- Staffordshire Bull Terrier,
- American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog,
- Rottweiler
Haftpflichtversicherung
Alle Hundehaltende sind gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund abzuschliessen. Die Versicherung muss eine Deckung von mindestens einer Million Franken bieten, unabhängig von Grösse oder Rasse des Hundes. Auf Verlangen ist der Nachweis der Versicherung vorzulegen.
Gebühren & Abgaben
Hundeabgabe pro Jahr: | CHF 150.00 pro Hund |
Anmeldegebühr: | CHF 20.00 pro Hund |
Gebühr für verspätetes Anmelden: | CHF 40.00 pro Hund |
Beim Tod des Hundes vor dem 30. Juni wird die halbe Abgabe zurückerstattet, sofern kein Ersatzhund angeschafft wird. Nach dem 1. Juli gibt es keine Rückerstattung der Hundeabgabe.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand (1. April bis 31. Juli)
Während der Brut- und Setzzeit sind Wildtiere besonders empfindlich gegenüber Störungen. Freilaufende Hunde im Wald und am Waldrand (bis 50 Meter Entfernung) stellen eine zusätzliche Gefahr dar. Daher gilt im Wald und am Waldrand vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Verstösse gegen diese Regelung werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 geahndet. Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht während des Einsatzes und der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, ob der Hund an der Leine geführt wird. Dies wird besonders empfohlen, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine ausgeprägte Jagdneigung hat.
Weitere Informationen zur Hundehaltung und zu den Pflichten finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich.
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gesellschaft und Sicherheit | 044 872 77 14 | einwohnerdienste@hoeri.ch |