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Adressauskünfte

Auszüge aus dem Einwohnerregister

Unsere Adressauskünfte richten sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) bzw. dem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG). Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (D.5.).

§ 16 Abs. 1 lit. a IDG
Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt.

§ 17 Abs. 1 IDG
Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

§ 18 Abs. 1 MERG (einfache Auskunft)
Die Gemeinde gibt einer privaten Person im Einzelfall voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.

Kosten: Fr. 15.-

§ 18 Abs. 2 MERG (erweitere Auskunft)
Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Kosten: Fr. 30.-

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