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Patente: Klein- und Mittelverkauf / Gastwirtschaft / Festwirtschaft

Gastwirtschaftsbetrieb

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 bedarf eines Patentes, 

  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Gesuch "Gastwirtschaftspatent" und Beilagen bitte spätestens 4 Wochen vor Betriebseröffnung einreichen.

Klein – und Mittelverkaufspatent

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholischen Getränken an Endverbraucher. Die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist nicht gestattet.

Gesuch "Klein- und Mittelverkaufspatent" und Beilagen bitte spätestens 4 Wochen vor Betriebseröffnung einreichen.

Festwirtschaft (vorübergehend bestehender Betrieb)

Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt.

Gesuch "Gesuch für Veranstaltungen" und Beilagen bitte spätestens 4 Wochen vor dem Anlass einreichen.

Zugehörige Objekte