Allgemein: Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)
Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) wurde im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung eingeführt. Das IDG verpflichtet in § 14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen.
Informationen
- Datum
- 20. Dezember 2024
- Herausgeber/-in
- Gemeinde Höri
Dokumente
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241220 Informationsbestände Höri VIB (PDF, 165.44 kB) | Download | 0 | 241220 Informationsbestände Höri VIB |